Die Betriebspflicht im Linienverkehr bezeichnet die rechtliche Verpflichtung von Verkehrsunternehmen, genehmigte Linienverbindungen gemäß dem veröffentlichten Fahrplan regelmäßig und zuverlässig anzubieten.
Die Betriebspflicht gilt insbesondere für Verkehrsunternehmen, die nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Linienverkehr durchführen. Sie verpflichtet zur kontinuierlichen Einhaltung festgelegter Betriebszeiten und Fahrpläne, unabhängig von der tatsächlichen Nachfrage oder kurzfristigen wirtschaftlichen Interessen des Betreibers.
Die rechtlichen Vorgaben hierzu regelt das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), insbesondere in § 21 PBefG. Verstöße gegen die Betriebspflicht können zu behördlichen Maßnahmen bis hin zum Entzug der Linienverkehrsgenehmigung führen.
Die Betriebspflicht garantiert Fahrgästen Planungssicherheit, indem sie sicherstellt, dass Fahrplanangaben verbindlich sind. Kunden können darauf vertrauen, dass Buslinien zu den veröffentlichten Zeiten verkehren und nicht kurzfristig entfallen oder geändert werden, sofern keine außergewöhnlichen Umstände (z. B. höhere Gewalt oder Streiks) vorliegen.
Unternehmen dürfen den Betrieb einer Linie nicht eigenmächtig reduzieren oder einstellen, es sei denn, es bestehen gewichtige Gründe wie Sicherheitsrisiken oder außergewöhnliche Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen, Betriebsstörungen). Solche Ausnahmen müssen jedoch umgehend kommuniziert und gegenüber den zuständigen Behörden begründet werden.
Die Betriebspflicht stellt sicher, dass Fahrgäste auf einen zuverlässigen, regelmäßigen öffentlichen Verkehr vertrauen können.
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