Fahrgastrechte - Glossar - NEUKAM-REBA
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Fahrgastrechte

Die EU-Verordnung Nr. 181/2011 regelt die Rechte von Fahrgästen im Kraftomnibusverkehr innerhalb der Europäischen Union. Sie trat am 1. März 2013 in Kraft und verpflichtet Busunternehmen und Reiseveranstalter, Fahrgäste vor Diskriminierung zu schützen und eine angemessene Betreuung bei Verspätungen oder Ausfällen sicherzustellen. Die Vorschriften gelten für den Linienverkehr mit einer planmäßigen Strecke von mindestens 250 km, wobei einige Bestimmungen auch für kürzere Strecken oder den Gelegenheitsverkehr anwendbar sind.

Rechte bei Verspätung oder Annullierung

  • Erstattung oder alternative Beförderung: Ab einer Verspätung von 120 Minuten oder einem vollständigen Ausfall besteht ein Wahlrecht zwischen Erstattung des Fahrpreises oder alternativer Beförderung.

  • Verspätungen ab 90 Minuten: Bei einer geplanten Fahrtzeit von über 3 Stunden müssen Busunternehmen Mahlzeiten und Erfrischungen bereitstellen. Falls notwendig, ist eine Übernachtung von bis zu zwei Nächten (maximal 80 € pro Nacht) zu übernehmen.

Rechte bei Unfällen

  • Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung.

  • Gepäckentschädigung, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch einen Busunfall verursacht wurde.

Schutz für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität

  • Kostenlose Hilfeleistungen an Busbahnhöfen und an Bord.

  • Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung von Rollstühlen oder anderen Mobilitätshilfen.

Informationspflichten und Beschwerden

  • Busunternehmen sind verpflichtet, Fahrgäste über wesentliche Informationen, Verspätungen und Fahrgastrechte zu informieren.

  • Beschwerden müssen innerhalb von drei Monaten bearbeitet werden.

Durchsetzung der Fahrgastrechte

  • Jedes EU-Land muss eine nationale Beschwerdestelle benennen, die Fahrgästen bei Verstößen hilft.

  • In Deutschland übernimmt diese Aufgabe das Eisenbahn-Bundesamt (EBA).

Diese Verordnung stellt sicher, dass Fahrgäste im Fernbusverkehr nicht benachteiligt werden und klare Schutzmechanismen bestehen.

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