Tarifpflicht - Glossar - NEUKAM-REBA
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Tarifpflicht

Die Tarifpflicht im Busverkehr verpflichtet Unternehmen dazu, Fahrgäste zu den festgelegten und veröffentlichten Tarifen zu befördern. Sie stellt sicher, dass Preise transparent, nachvollziehbar und für alle Fahrgäste gleichermaßen gültig sind.

Im Linienverkehr unterliegen Busunternehmen der behördlich festgelegten Tarifbindung, die durch Verkehrsverbünde oder Genehmigungsbehörden geregelt wird. Preisänderungen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.

Im Gelegenheitsverkehr, also bei Gruppenreisen, Mietbussen oder touristischen Rundreisen, gibt es keine Tarifpflicht. Busunternehmen und Reiseveranstalter legen die Preise selbst fest. Diese hängen von Faktoren wie Saison, Gruppengröße, Fahrtstrecke, Hotelkosten oder Zusatzleistungen ab. Auch Fernbusanbieter nutzen keine festen Tarife, sondern dynamische Preismodelle, bei denen sich die Preise nach Nachfrage und Buchungszeitpunkt richten.

Die Fahrpreise müssen für Fahrgäste leicht zugänglich sein, etwa durch Aushänge an Haltestellen, Online-Veröffentlichungen oder Tarifinformationen in Fahrplänen. Sondertarife sind erlaubt, wenn sie in den Tarifbestimmungen definiert sind.

Im Linienverkehr wird die Einhaltung der Tarifpflicht von Aufsichtsbehörden und Verkehrsverbünden kontrolliert. Verstöße können mit Bußgeldern oder dem Entzug der Liniengenehmigung geahndet werden. Im Gelegenheitsverkehr gibt es hingegen keine gesetzliche Preisbindung.

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